| Abrechnungstipp Nr. 14 |
| Dienstag, 03. August 2010 | |||
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Laborleistungen
aus den Abschnitten M III /M IV Ein Arzt darf nur Leistungen abrechnen, die er selbst erbracht hat. Eine Ausnahme bilden die Laboruntersuchungen im Kliniklabor oder einer Laborgemeinschaft, die im Abschnitt M II der GOÄ benannt sind. Rechnet ein Arzt eine Laboruntersuchung ab, die er nicht selbst erbracht hat, kann das zu erheblichen Problemen führen.
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