Abrechnungstipp Nr. 14
Dienstag, 03. August 2010
Laborleistungen aus den Abschnitten M III /M IV

Ein Arzt darf nur Leistungen abrechnen, die er selbst erbracht hat.
Eine Ausnahme bilden die Laboruntersuchungen im Kliniklabor oder einer Laborgemeinschaft, die im Abschnitt M II der GOÄ benannt sind. Rechnet ein Arzt eine Laboruntersuchung ab, die er nicht selbst erbracht hat, kann das zu erheblichen Problemen führen.